+++JAGDGESETZ RHEINLAND-PFALZ +++
Die einseitige und unabgestimmte Berücksichtigung von Partikularinteressen, wie nach § 26 des vorliegenden Gesetzesentwurfs möglich, steht der gemeinsamen Problemlösung entgegen. Das vorgesehene Recht für Jagdberechtigte und Grundstücksbesitzende, als Privatpersonen nach persönlicher Meinung Wildruhezonen auszuweisen, würde das allgemeine Betretungsrecht dauerhaft einzuschränken.
Wir bitten deshalb in unserer Stellungnahme, diese „private“ Möglichkeit von Sperrungen nicht zu eröffnen.