+++ HESSISCHES NATURSCHUTZGESETZ+++
Von der Änderung des § 36 „Schutz horstbewohnender Großvogelarten“ war besonders der Klettersport betroffen. Ein pauschaler Sperrradius von 300m ist naturschutzfachlich unbegründet und hätte
zehn Monate Sperrfrist ohne Beispiel und ohne Evidenz bedeutet. Diese pauschalen Regelungen sind nicht nötig: Uhu- und Wanderfalkenschutz wird in vielen Grossklettergebieten seit Jahren erfolgreich
mit Sperrungen allein während der Brutperiode zwischen Klettersport und Artenschutz einvernehmich geregelt.
Durch großartiges Engagement Vieler, und eine starke und schnelle Einsicht seitens der Politik und Behörden für die Argumente und begründeten Bedürfnisse der erholungssuchenden Natursportaktiven
wurden diese Hindernisse in der nun bestehenden Fassung aufgehoben!
Infos zum Thema von der IG Klettern Rhein-Main e.V. sind hier.