1. Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen Kuratorium Sport und Natur e.V.
- Der Verein hat seinen Sitz in München.
- Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
2. Vereinszweck
- Zweck des Vereins ist die Förderung eines natur- und landschaftsverträglichen Sports, um dadurch die Natur nachhaltig zu schützen. Der
Verein ist ein Dachverband und unterstützt seine Mitglieder gemäß § 4 der Satzung in der Verwirklichung ihrer Zwecke in bezug auf einen natur- und landschaftsverträglich ausgeübten
Sport.
- Mittel zur Verwirklichung der Vereinszwecks sind dabei insbesondere
- den Wert naturschonender Sportausübung in der freien Natur öffentlich darzustellen und zum besseren Verständnis von Sport und Natur
beizutragen,
- an der Lösung des Konflikts Sport und Natur durch sachorientierte Beiträge und durch Mitarbeit in den Fachgremien
mitzuwirken,
- unter den Mitgliedern das Naturverständnis und die naturschonende Sportausübung zu fördern,
- das Recht zur Ausübung von naturschonendem Sport in der freien Natur zu vertreten und sichern,
- und der Jugend durch erlebnisreichen Sport in der Natur eine positive Lebenseinstellung und ein unmittelbares Naturverständnis zu
vermitteln.
3. Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung, Abschnitt "Steuerbegünstigte
Zwecke".
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
- Die dem Verein angehörenden Verbände sowie deren Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch
Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann bei Bedarf eine Vergütung auf Grundlage eines Dienstvertrages
oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung im Sinne § 3 Nr. 26a EStG beschließen.
4. Mitglieder
- Mitglieder können als gemeinnützig anerkannte Verbände werden, deren Mitgliedsvereine in mindestens vier Bundesländern ihren Sitz haben
und die eine Sportart vertreten, die typischerweise in der freien Natur in naturschonender Weise ausgeübt wird.
- Über den Aufnahmeantrag entscheidet die Mitgliederversammlung.
5. Förderer
- Juristische Personen, die keine Verbände im Sinne von § 4 sind, und natürliche Personen können dem Verein als Förderer beitreten, wenn
sie den Satzungszweck im Sinne des Vereins unterstützen. Förderer haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
- Über den Aufnahmeantrag entscheidet die Mitgliederversammlung.
6. Beendigung der Mitgliedschaft
- Der Austritt wird gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig. Er ist zum Schluss
eines Kalenderjahres nur wirksam, wenn er bis zum vorausgehenden 30. September erklärt wird.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn es gröblich gegen die Vereinsinteressen
verstoßen hat.
- Nummern 1 und 2 gelten für Förderer entsprechend.
7. Beiträge der Mitglieder und Förderer
Die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Höhe der Beiträge der
Mitglieder ist entsprechend ihrer Stimmenzahl in der Mitgliederversammlung zu staffeln.
8. Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
9. Vorstand
- Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden und bis zu 9 Stellvertretenden Vorsitzenden, wobei eine/einer der Stellvertretenden
Vorsitzenden für finanzielle Belange zuständig ist.
- Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Scheidet ein Mitglied
vorzeitig aus, so wird an dessen Stelle durch die nächste Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied gewählt. Bis dahin, sowie in Fällen langandauernder Verhinderung,
berufen die übrigen Vorstandsmitglieder ein Ersatzmitglied.
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten.
10. Aufgaben des Vorstands
- Der Vorstand leitet den Verein, führt die Geschäfte, vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und entscheidet in allen
Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
- Der Vorstand ist berechtigt, im Rahmen des genehmigten Haushaltsplans eine ehrenamtliche oder besoldete Geschäftsführerin/einen
ehrenamtlichen oder besoldeten Geschäftsführer mit Aufgaben der Geschäftsführung zu beauftragen.
- Der Vorstand wird von der Vorsitzenden/vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von der/dem ältesten Stellvertretenden Vorsitzenden nach
Bedarf zu Sitzungen einberufen. Bei der Einberufung sind die Gegenstände der Beschlussfassung zu bezeichnen. Der Vorstand kann jedoch auch dann wirksam einen Beschluss fassen, wenn ein Gegenstand
nicht auf der Tagesordnung vorgesehen ist. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden
Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
- In dringenden Fällen kann eine Beschlussfassung auch schriftlich einschließlich Übermittlung per Telefax oder per E-Mail gefasst werden.
Bei einem derartigen Beschluss ist 3/4-Mehrheit erforderlich.
11. Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Sie wird vom Vorstand schriftlich mit einer Frist von vier Wochen unter
Mitteilung der Tagesordnung einberufen.
- Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Wird die Einberufung von einem Zehntel der Mitglieder
schriftlich unter Angabe des Grundes beantragt, hat der Vorstand unverzüglich die außerordentliche Mitgliederversammlung so einzuberufen, dass sie spätestens sechs Wochen nach Zugang des Antrages
stattfindet.
- Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
- Entgegennahme und Beratung des Jahresberichts des Vorstandes, der Jahresrechnung und des Kassenprüfungsberichts,
- Entlastung des Vorstandes,
- Beschlussfassung über die grundsätzlichen Aufgaben des Vereins,
- Genehmigung des Haushaltsplans,
- Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer,
- Beschlussfassung über die Aufnahme weiterer Mitglieder,
- Beschlussfassung über Beiträge,
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
12. Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird von der Vorsitzenden/vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von einer/einem Stellvertretenden
Vorsitzenden geleitet.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden ist.
- Zur Abstimmung sind nur die als Stimmführerin/Stimmführer bevollmächtigten Vertreterinnen/Vertreter der Mitglieder berechtigt. Ein
Verband kann das Stimmrecht nur durch eine Stimmführerin/einen Stimmführer ausüben lassen. Verbände haben bei einer Zahl von
a) bis zu 1.000 Mitgliedern 1 Stimme,
b) bis zu 10.000 Mitgliedern 2 Stimmen,
c) bis zu 100.000 Mitgliedern 3 Stimmen,
d) bis zu 1.000.000 Mitgliedern 4 Stimmen,
e) mehr als 1.000.000 Mitglieder 5 Stimmen.
Als Mitglieder gelten auch die Mitglieder in Mitgliedsorganisationen und deren Untergliederungen.
- Ein Beschluss wird - ausgenommen bei Satzungsänderungen und Vereinsauflösung - mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht angerechnet. Zu einem Beschluss der Änderung der Satzung einschließlich der Änderung des Vereinszwecks ist
eine Mehrheit von drei Viertel der vertretenen Stimmen erforderlich.
- Über die Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die von der Leiterin/vom Leiter der Mitgliederversammlung zu
unterzeichnen ist.
13. Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Personen als Kassenprüfer für die Dauer von vier Jahren. Wiederwahl ist
zulässig. Die zur Kassenprüferin/zum Kassenprüfer gewählten Personen haben die Kassengeschäfte des Vereins zu überprüfen und der Mitgliederversammlung zu berichten.
14. Auflösung des Vereins
- Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Ist
weniger als die Hälfte der Mitglieder in der Mitgliederversammlung vertreten, so kann die Auflösung von einer innerhalb von vier Wochen einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung
beschlossen werden. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der in ihr vertretenen Mitglieder beschlussfähig; hierauf muss in der Einladung hingewiesen werden.
- Bei Auflösung, Aufhebung und Zweckänderung fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Olympischen Sportbund, der es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des natur- und landschaftsverträglichen Sports zu verwenden hat.
Bonn, den 16. Dezember 1992
Änderungen Mitgliederversammlung 29.2.2000, Berlin, 10.03.2003, Berlin, 23.04.2010, Berlin, 1.4.2019, Berlin